Deutsche Bank vs. Deutsche Postbank
Zitat von Redaktion am 28. April 2015, 12:41 UhrDie Deutsche Bank hat sich seit Verkündung der Übernahmepläne Zeit damit gelassen, den Postbank-Aktionären ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Der Strategieschwenk hat alles nur noch komplizierter gemacht. Wie beurteilen Sie dieses Spruchverfahren?
Die Deutsche Bank hat sich seit Verkündung der Übernahmepläne Zeit damit gelassen, den Postbank-Aktionären ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. Der Strategieschwenk hat alles nur noch komplizierter gemacht. Wie beurteilen Sie dieses Spruchverfahren?
Zitat von Werner Hinrich am 3. November 2016, 10:42 UhrMuss die Abfindung nicht mindestens so hoch sein, wie die Deutsche Bank zuvor an die Post gezahlt hat? Das waren doch deutlich mehr als 25 Euro?
Muss die Abfindung nicht mindestens so hoch sein, wie die Deutsche Bank zuvor an die Post gezahlt hat? Das waren doch deutlich mehr als 25 Euro?
Zitat von Walter Leister am 3. November 2016, 10:44 UhrNein! Vorerwerbspreise spielen im Spruchverfahren keine Rolle.
Nein! Vorerwerbspreise spielen im Spruchverfahren keine Rolle.
Zitat von Kenner1 Kenner1 am 3. November 2016, 10:45 UhrEs gibt aber Entscheidungen, wie zB LG Hannover oder LG Frankfurt, die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 53a AktG die Notwendigkeit ableiten, solche Preise zu berücksichtigen.
Es gibt aber Entscheidungen, wie zB LG Hannover oder LG Frankfurt, die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 53a AktG die Notwendigkeit ableiten, solche Preise zu berücksichtigen.
Zitat von Walter Leister am 3. November 2016, 10:46 UhrEs gibt aber Entscheidungen, wie zB LG Hannover oder LG Frankfurt, die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 53a AktG die Notwendigkeit ableiten, solche Preise zu berücksichtigen.
Das sind aber Einzelmeinungen geblieben. Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Vorerwerbspreise nicht zu berücksichtigen sind, weil sie Kontrollprämie beinhalten, die den Minderheitsaktionären nicht zusteht
Es gibt aber Entscheidungen, wie zB LG Hannover oder LG Frankfurt, die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz § 53a AktG die Notwendigkeit ableiten, solche Preise zu berücksichtigen.
Das sind aber Einzelmeinungen geblieben. Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Vorerwerbspreise nicht zu berücksichtigen sind, weil sie Kontrollprämie beinhalten, die den Minderheitsaktionären nicht zusteht
Zitat von Werner Hinrich am 26. Oktober 2017, 10:37 UhrMuss die Deutsche Bank auch denjenigen Aktionären die erhöhte Abfindung laut Urteil vom 20.10. zahlen, die das Angebot nicht angenommen haben?
Muss die Deutsche Bank auch denjenigen Aktionären die erhöhte Abfindung laut Urteil vom 20.10. zahlen, die das Angebot nicht angenommen haben?
Zitat von Georg Jansen am 26. Oktober 2017, 10:39 UhrDas Urteil vom 20.10. betrifft nur solche Aktionäre, die das Angebot angenommen haben. Betreffend der übrigen läuft ein KapMuG-Verfahren
Das Urteil vom 20.10. betrifft nur solche Aktionäre, die das Angebot angenommen haben. Betreffend der übrigen läuft ein KapMuG-Verfahren
Zitat von Werner Hinrich am 7. November 2017, 09:41 UhrWenn das (unterlassene) Pflichtangebot alsSchadensersatz zu berücksichtigen ist heißt das dann, das die
Barabfindung auch auf 57,25 Euro je Aktie erhöht wird?
Wenn das (unterlassene) Pflichtangebot alsSchadensersatz zu berücksichtigen ist heißt das dann, das die
Barabfindung auch auf 57,25 Euro je Aktie erhöht wird?
Zitat von Georg Jansen am 8. November 2017, 12:20 UhrSo jedenfalls würde ich den Hinweisbeschluss des LG Köln im Spruchverfahren deuten
So jedenfalls würde ich den Hinweisbeschluss des LG Köln im Spruchverfahren deuten
Zitat von Georg Jansen am 13. Mai 2019, 09:12 UhrUnabhängig von der Frage, ob das unterlassene Pflichtangebot als Schadensersatz zu berücksichtigen ist, hat das Landgericht nunmehr die Einholung eines SV-Gutachtes angekündigt. Durch das Gutachten soll der Verkehrswert ermittelt werden.
Unabhängig von der Frage, ob das unterlassene Pflichtangebot als Schadensersatz zu berücksichtigen ist, hat das Landgericht nunmehr die Einholung eines SV-Gutachtes angekündigt. Durch das Gutachten soll der Verkehrswert ermittelt werden.