Der 22. Verhandlungstag im Strafprozess gegen das ehemalige Porsche-Führungsduo Wendelin Wiedeking und Holger Härter war einer der längsten des Hauptverfahrens am Landgericht Stuttgart. Der Grund: Aus den Reihen der Verteidigung wurden sechs Plädoyers gehalten. Sie alle mündeten in der Forderung nach einem Freispruch.
Anders als der Erste Staatsanwaltschaft, der in der vergangenen Woche eingeräumt hatte, in einem solchen Verfahren sei „durch die Vernehmung von Zeugen kein Blumentopf zu gewinnen“, bediente sich die Verteidigung ausführlich an ihnen.
Den Anfang machte Wiedeking-Verteidiger Walter Graf. Er beschäftigte sich zunächst mit der ersten Anklage vom 17. Dezember 2012, die aus seiner Sicht hätte „nie erhoben werden dürfen“. Darin wirft die Staatsanwaltschaft dem ehemaligen Porsche-Führungsduo vor, trotz eines intern bereits gefassten Vorstandsbeschlusses zur Übernahme Volkswagen, genau dies in fünf öffentlichen Porsche-Verlautbarungen von März bis Oktober 2008 dementiert zu haben.
Graf erinnerte zunächst die zuständige Kammer des Landgerichts Stuttgart daran, dass sie selbst die Anklage gar nicht zugelassen hatte. Erst das Oberlandesgericht Stuttgart habe aufgrund der möglichen „verdeckten Beschlusslage“ die Hauptverhandlung erzwungen. Im Ergebnis, so Graf, habe die Hauptverhandlung weder Zeugenaussagen, noch Urkunde, E-Mail oder Präsentation, die auf eine „verdeckte Beschlusslage“ auch nur hingedeutet hätten.
Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Kurssicherungsgeschäfte hätten ebenso zur einheitlichen Beschlusslage in Aufsichtsrat und Vorstand bezüglich der Übernahme Volkswagens beigetragen. „Mit den Kurssicherungsgeschäften hielt sich Porsche alle Optionen offen“, sagte Graf. Dies habe auch bedeutet, dass man davon ausgegangen sei, die aufgebauten Optionen auch wieder abbauen zu können. Von einer Vorwegnahme der Beteiligungsentscheidung „durch den Abschluss von Kurssicherungsgeschäften“ könne daher keine Rede sein.
Und auch die Entscheidung des Porsche-Aufsichtsrats, am 23. Juli 2008 grünes Licht für eine Beteiligungserhöhung auf 75 Prozent zu geben, sei nach dem Verständnis aller in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen als „Vorratsbeschluss“ aufgefasst worden. Allein schon deshalb, weil es keinen korrespondierenden Vorstandsbeschluss gegeben habe.
Nicht zuletzt habe die Staatsanwaltschaft auch die Rolle Ferdinand Piëchs verkannt. Ein Punkt, auf den vor allen Wiedeking-Verteidiger Hanns Feigen noch einmal eindringlich hinwies. Der Vortrag der Staatsanwaltschaft habe gezeigt, „dass Sie nichts, aber auch gar nichts verstanden haben von einem familiengeführten Unternehmen“, sagte Feigen an die zwei Staatsanwälte gerichtet.
Piëch sei „schon qua Familie“ einer der einflussreichsten Aufsichtsräte bei Porsche. Er habe darüber hinaus gezeigt, dass es für ihn ein Leichtes gewesen sei, die angestrebte Kooperation zwischen VW und Porsche stets dann gezielt zu unterlaufen, wenn er dies für richtig gehalten habe.
Besonderes Missfallen äußerte Feigen zudem am Auftritt des Ersten Staatsanwalts in der Vorwoche. Es habe den Anschein, als wolle die Staatsanwaltschaft es am Ende nochmal richtig krachen lassen und ein paar Schlagzeilen produzieren wie „Wiedeking soll ins Gefängnis“.
Dabei habe der Staatsanwaltschaft jedoch Respekt gegenüber der Strafkammer und den beiden „Noch-Angeklagten“ vermissen lassen, etwa beim „gönnerhaften“ Hinweis zur Strafzumessung, an dem der Erste Staatsanwalt sich zu der Aussage verstiegen habe: „In der Summe wollen wir aber mal nicht so sein: Wir bleiben dabei, dass für den Angeklagten Wiedeking eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angemessen ist“.
„Wollen Sie sich nicht schämen, hier einen solchen Auftritt hinzulegen“, sagte Feigen an die Klägerbank gerichtet.
Ebenso weit auseinander wie bei der Würdigung der Zeugenaussagen lag an diesem Tag die Würdigung des Sachverständigen Peter Burghof, der am vierten und fünften Prozesstag über die Einwirkungseignung der verschiedenen Porsche-Verlautbarungen auf den VW-Aktienkurs und deren tatsächliche Einwirkung referiert hatte.
Die Staatsanwaltschaft hatte die kausale Verbindung von Information und Preisveränderung, die der Inhaber des Lehrstuhl für Bankwirtschaft und Finanzdienstleistungen an der Universität Hohenheim präsentiert hatte, in ihren Plädoyers als „Anscheinsbeweis“ bezeichnet. Zumal sämtliche Pressemitteilungen Porsches im Hinblick auf die ersten fünf der Anklage zugrunde gelegten Verlautbarungen ja gerade das Ziel gehabt hätten, Preisveränderungen der VW-Aktie zu verhindern.
Für die nach der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008, in der Porsche die geplante Übernahme des VW-Konzerns verkündet hatte, sei die Methodik Burghofs zudem nicht mehr anwendbar gewesen.
Abgesehen davon hatte auch ein Gegengutachten, das offenbar aus den Reihen der Hedgefonds-Vertreter an die Strafkammer herangetragen worden war, Zweifel an den Ausführungen Burghofs gesät.
Die gesamte Verteidigerbank gab den Ausführungen Burghofs hingegen ausführlich Raum. „Die von ihm gewählte methodische Vorgehensweise ist praktisch über jeden Zweifel erhaben“, sagte etwa Wiedeking-Verteidiger Graf. Sie fuße auf wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnissen der Kapitalmarkttheorie und sei zudem beim so genannten IKB-Verfahren angewendet worden und vom BGH als verlässliche methodische Vorgehensweise anerkannt worden.
Die Ergebnisse Burghofs seien dabei eindeutig: So seien weder die ersten fünf Porsche-Verlautbarungen geeignet gewesen, den VW-Aktienkurs zu beeinflussen, noch könne die Pressemeldung vom 26. Oktober 2008 dem wissenschaftlichen Modell der „mittelstrengen Informationseffizienz“ zufolge für eine mehrtägige Kursexplosion verantwortlich gemacht werden. An die Stelle informierter Entscheidungen sei ein „erratisches Herdenverhalten“ getreten, rezitierte Graf den Sachverständigen.
Der doppelte Vorwurf der Staatsanwaltschaft, Wiedeking und Härter hätten erstens „den Kurs hochgejubelt, um Verluste zu vermeiden“ und die Pressemeldung stelle zweitens eine eindeutige „Kaufaufforderung“ dar, sei daher obsolet.
Im Gegenteil, so Graf, hätte den Aussagen Burghofs zufolge der Markt die Pressemitteilung als „Warnung“ verstehen müssen, mit der die Leerverkäufer auf die für sie bestehenden Risiken hingewiesen worden seien. Woraufhin er nochmals den Sachverständigen und dessen Interpretation der Porsche-Pressemeldung vom 26. Oktober 2008 zitierte: „Wir werden das – den Beteiligungsaufbau – tun. Also pass auf, dass du rechtzeitig aus dem Markt raus bist! Wir wollen keinen Schaden anrichten.“
„Soviel aus berufenem Munde zu der These von der eindeutigen Kaufaufforderung“, sagte Graf. Dass die Leerverkäufer ihre zuvor geliehenen und dann direkt verkauften Aktien erst zurückkaufen mussten, um sie dann verkaufen zu können, sagte er an dieser Stelle nicht.
Dass Porsche über die eigentlichen Kurssicherungsgeschäfte hinaus auch selbst risikoreiche ergänzende Put-Optionsgeschäfte, so genannte Stillhaltergeschäfte, getätigt hatte, habe in der Pressemitteilung vom 26. Oktober im Übrigen nicht erwähnt werden müssen, so Graf.
In Bezug auf die zweite Anklage der Staatsanwaltschaft, die sie am 10. Juni 2015 eingereicht hatte, sparte die Verteidigung ebenfalls nicht mit Kritik. Im Kern werfen die Staatsanwälte den Angeklagten Wiedeking und Härter vor, aus der Not heraus die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 lanciert zu haben, um den VW-Kurs zu beeinflussen.
So hatte der Erste Staatsanwalt in seinen Plädoyers unter anderem argumentiert, dass die Liquidität der Porsche SE – anders als von Porsche behauptet – nur theoretisch war. Zum Beispiel weil Wertpapiere nicht kurzfristig liquidierbar gewesen seien. Im Falle eines Betriebsmittelkredits der Porsche AG, auf den die Porsche SE hätte zugreifen können, hatte die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass dieser erstens der Porsche AG die Basis für das operative Geschäft entzogen und zudem zu Ausgleichspflichten seitens der Porsche AG geführt hätte.
Diese These, die Liquidität Porsches sei am 24. Oktober 2008 nicht nur „zur Neige“ gegangen, sondern praktisch „weg“, habe sich als falsch erwiesen, sagte Graf. Den Aussagen des Porsche-Bilanzchef zufolge habe die Liquidität vielmehr noch rund drei Milliarden Euro betragen.
Nebenbei nahm Graf seinen Mandanten auch aus der Schusslinie, indem er zwischendurch immer wieder deutlich machte, dass Wiedeking über viele finanzielle Aspekte, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nicht informiert gewesen sei.
Von den von Holger Härter initiierten Konzeptüberlegungen unter dem Stichwort „Shuffle“ habe Wiedeking, wie auch der Zeuge von Bülow bestätigt habe, erst sehr viel später erfahren. Diese Pläne seien nur im kleinen Kreis diskutiert worden.
Auch in die Sondierungsgespräche mit Banken sei Wiedeking nicht eingebunden gewesen. So habe er schon in seiner Einlassung hervorgehoben, dass solche Gespräche aus seiner Sicht zum selbstverständlichen Pflichtenkreis eines Finanzvorstands gehörten.
Von den Nachschusspflichten und der Liquiditätslage Porsches am 24. Oktober 2008, habe der Konzernchef im Übrigen nichts erfahren. Dies führte Graf auf den Umstand zurück, dass es zwar Nachschussforderungen der Maple Bank aufgrund der Entwicklungen der VW-Vorzugsaktien gegeben habe, es im Monatsrückblick durch den damaligen Bilanzchef Porsches aber keine Situation gegeben habe, „wo die Liquidität nicht vorhanden gewesen wäre.“
Doch nicht nur die Wiedeking-Verteidiger nahmen in ihren Plädoyers die verschiedenen Argumentationen, die ihnen und der Strafkammer von der Staatsanwaltschaft seit Prozessbeginn präsentiert worden waren, aufs Korn. So fasste der Verteidiger der Porsche SE, Daniel Krause, die verschiedenen Argumentationslinien der Staatsanwaltschaft bezüglich der Meldung vom 26. Oktober 2008 wie folgt zusammen: „Auch diese Verlautbarung war zutreffend und entsprach der Wirklichkeit“, sagte er. Sie sei weder irreführend gewesen, noch habe sie eine sonstige Täuschung dargestellt. Dies habe die Staatsanwaltschaft in der ursprünglich Anklage selbst eingeräumt.
Gleichwohl sei am 10. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage erhoben worden, „nachdem Vertreter der Hedgefonds zuvor in schillernden Farben eine ruchlose Marktmanipulation gezeichnet hatten.“ Seither habe die Staatsanwaltschaft versucht, einen über den Wortlaut der Pressemeldung vom 26. Oktober 2008 hinaus gehenden Inhalt hineinzulesen, um diesen dann als „unrichtig, täuschend oder irreführend“ zu qualifizieren.
Die Staatsanwaltschaft habe dabei „das Pferd gewissermaßen von hinten aufgezäumt“. Es wurden Szenarien zur wirtschaftlichen Lage der Porsche SE oder zu vermeintlichen Motiven entworfen und daraus abgeleitet, was mit der Pressemitteilung „über deren Wortlaut hinaus noch alles beredt schweigend miterklärt worden sein soll“.
So habe es zu Beginn geheißen, der Porsche SE drohe aufgrund des VW-Kursverfalls und daraufhin verletzter Nachbesicherungspflichten die Kündigung von Porsches Optionsstrategien durch die Maple Bank. „Tatsächlich sind Ihnen die Basisannahmen durch die Beweisaufnahme schnell abhanden gekommen“, sagte Krause an die Staatsanwälte gerichtet. Zum einen habe es weder einen Beweis für einen bevorstehenden drastischen Kursverfall der VW-Stammaktie gegeben, zum anderen habe Porsche Ende Oktober 2008 über VW-Aktien im Milliardenwert verfügt, die jederzeit zur Besicherung bei der Maple Bank hätten hinterlegt werden können.
Nachdem der Staatsanwaltschaft ihr Ausgangsszenario „zerplatzt“ war, habe diese eine Zeugenaussage des ehemaligen Chefs der Maple Bank, Wolfgang Schuck, zum Anlass genommen, ihre wirtschaftlichen Betrachtungen und ihre Motivsuche in eine ganz andere Richtung zu bewegen. „Von einem Tag auf den anderen haben Sie uns erklärt, dass steigende Kurse gedroht und sich hieraus für die Risikotragfähigkeit der Maple Bank massive Probleme ergeben hätten.“ Der daraufhin erneut geladene Zeuge Schuck habe dann allerdings „keine einzige Facette Ihres neuen Szenarios bestätigt“, sondern dieses im Detail widerlegt, sagte der Porsche-Verteidiger.
Mit der Hinfälligkeit auch dieses Begründungsansatzes habe sich die Staatsanwaltschaft der vermeintlichen „sonstigen Täuschung“ zugewendet. „Nun liegt Ihre Wahrheit in einem kombinierten Liquiditäts- und Verlustszenario, dass Sie mit einem Interessenverschleierungsansatz koppeln möchten.“ Tatsächlich habe er „selten eine Verdachtshypothese so krachend in sich zusammenstürzen hören wie dies soeben durch die Kollegin Dr. Wehnert mit Ihrer Sieben-Milliarden-Euro-Verlusthypothese geschehen ist“, sagte Krause.
Wobei er sich auf jene Rechnung bezog, die zuvor von der Härter-Verteidigerin Anne Wehnert in ihrem Plädoyer vorgetragen worden war.
Hintergrund dieser Rechnung war dabei die jüngste Argumentation der Staatsanwalt, dass Porsche bereits in der Woche bis zum 24. Oktober sieben Milliarden Euro Verluste aufgrund von Optionsgeschäften geschrieben habe. Und dass dem Konzern schon bei gleichbleibenden VW-Kursen weitere sieben Milliarden Euro Verluste drohten.
Härter-Verteidigerin Wehnert führte demgegenüber aus, dass die Staatsanwaltschaft nur zu ihrer These habe gelangen können, weil sie den Betrachtungszeitraum auf die Woche vor der Pressemitteilung verengt hätte. So hätten die Staatsanwälte lediglich einen kurzen Zeitraum zwischen zwei Rollterminen beleuchtet, an denen jeweils Optionen, die Wochen zuvor bei hohen VW-Aktienkursen erworben worden waren, nun zu erheblich niedrigen Kursen ersetzt worden seien.
Die Staatsanwaltschaft habe dabei jedoch ausgeblendet, dass seit dem vorherigen Quartalsbilanzstichtag am 31. Juli 2008 ungefähr im selben Maß Bilanzgewinne durch Optionsgeschäfte verbucht worden seien, da in diesem Falle Rolltermine nach gestiegenen VW-Aktienkursen angestanden hätten.
Aus den vermeintlichen Milliardenverlusten, welche die Staatsanwaltschaft ihrer Argumentation zugrunde gelegt habe, sei so nicht mehr viel übrig geblieben. Anders als von der Staatsanwaltschaft behauptet, wäre bei einem ab dem 24. Oktober unveränderten Kurswert zum nächsten Quartalsbilanzstichtag am 31. Oktober 2008 ein Verlust aus sämtlichen Optionsstrukturen von lediglich 193 Millionen Euro angefallen. Dieses Saldo habe sich – nach der Auswertung der Transaktionslisten vom 1. August bis zum 24. Oktober 2008 – aus rund 2,8 Milliarden Verlust aus Optionsgeschäften mit VW-Vorzugsaktien und rund 2,6 Milliarden Euro Gewinn aus Optionsgeschäften mit VW-Stammaktien ergeben.
Ein Betrag, der sich mit Blick auf die Gewinn- und Verlustrechnung insgesamt als „quantité négligeable“ darstelle, wie es im Anschluss an Wehnerts Ausführungen ihr Kollege Sven Thomas ausdrückte. Thomas war es auch überlassen, den Staatsanwälten noch einmal deutlich zu machen, was die Verteidigung von ihrer Rechnung hielt. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer 14-Milliarden-Euro-These „Storytelling“ betrieben. Sie habe es dabei „wohlweislich unterlassen, die entsprechenden Ableitungen auf den Prüfstand der Kammer zu stellen und ihr ein seriöses Rechenwerk auf den Tisch zu legen.“
Es war vor allem Thomas, der die blumige Sprache und bunten Vergleichen des Ersten Staatsanwalts aus der Vorwoche immer wieder auf die Schippe nahm. So hatte der Staatsanwalt beispielsweise den Beschluss des Porsche-Führungsduos mit dem Ausspruch Caesars verglichen: Alea iacta est – die Würfel sind gefallen. Dem späteren römischen Diktator wurden diese Worte zugeschrieben, nachdem er den römischen Grenzfluss Rubikon überschritten und so den Bürgerkrieg um die Vormachtstellung in Rom ausgelöst hatte.
„Das Niveau der Staatsanwaltschaft“ könne er nicht erreichen, sagte Thomas. Auf Beispiele aus antiken Hochkulturen um Caesar und Pompeius wolle er daher nicht zurückgreifen. Seine Beispiele seien einfacher gestrickt. „Es gibt da eine Dame in England, Joanne K. Rowland“, sagte er – und meinte wohl die Harry-Potter-Autorin Joanne K. Rowling. Diese habe im zweiten ihrer Zauberei-Romane „Der Gefangene von Askaban“ – gemeint war wohl der dritte Band – von Hellseherei geschrieben, wobei die Zauberlehrlinge nicht in Kristallkugeln, sondern in Teeblättern aus Teetassen die Zukunft herauslesen sollten.
Im Hinblick auf die Güte der Recherche, Kreativität und Qualität der Plädoyers der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung dürfte die Strafkammer in der Tat vor einem schwierigen Urteil stehen. Verkünden will sie es am Freitag, den 18. März, um 10 Uhr, im Saal 1 des Landgerichts Stuttgart.
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