In die zahlreichen Zivilprozesse, die Porsche-Aktionäre gegen den Stuttgarter Konzern aufgrund der Wirrungen um die geplante VW-Übernahme angestrengt haben, kommt Bewegung. Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat am Mittwoch, 13. April, für das Verfahren 18 OH 2/16 entschieden, 83 offene Fragen zu bündeln. Diese Fragen sollen nun „zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids“ dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt werden.
Das bedeutet, dass die Richter am OLG im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhand eines Falles über offene Punkte urteilen, die auch für die anderen Fälle bedeutsam sind.
Dieses Vorgehen nach dem KapMuG wurde erstmals 2012 angewendet, im Zuge der Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Telekom AG wegen angeblicher Prospektunrichtigkeiten im Zuge des „dritten Börsengangs“ des Konzerns.
Auch in den Porsche-Prozessen, an denen vor allen Investmentfonds beteiligt sind, bietet sich ein solches Verfahren an. Die Antragsteller und Zedenten, denen die Forderungen von Aktionären übertragen worden sind, begehren von der Porsche Automobil Holding SE und der Volkswagen AG jeweils die Zahlung von Schadensersatz. Die Argumente sind dabei ähnlich: Es geht vor allem um die Veröffentlichung von nach Darstellung der Kläger unrichtigen und irreführenden Presseerklärungen sowie einer Ad-Hoc-Mitteilung, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG.
Die Entscheidung, im Falle Porsche ein Musterverfahren durchzuführen, beruht auf entsprechenden Anträgen von insgesamt 32 Antragstellern in den Verfahren 18 O 333/14, 18 O 89/15, 18 O 96/15 und 18 O 175/15.
Im Einzelnen hält die Kammer des Landgerichts Hannover nun 83 Feststellungsziele fest. Sie drehen sich um Themen wie den Zeitpunkt der konkreten Beherrschungsabsicht Porsches, die sich daraus ergebene vermeintliche Irreführung von Anlegern in mehreren Pressemeldungen des Konzerns, Insiderinformationen sowie potenzielle Schäden aus Kursdifferenzen.
Das Oberlandesgericht Celle hat für diese 83 Feststellungsziele nun bindende Entscheidungen festzulegen, es kann aber auch Arbeitsaufträge an das Landgericht formulieren. Die Fälle werden im Anschluss, sollten die Kläger ihre Klagen nicht zurückziehen, mit den inhaltlichen Vorgaben der höheren Instanz verhandelt. Nach einem Urteil können die Prozessparteien in die Berufung am Oberlandesgericht Celle gehen.
Viele der nun vom OLG Celle zu beurteilenden Punkte wurden vom Oktober 2015 bis März 2016 bereits in ähnlicher Form vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt. In diesem Fall ging es allerdings um ein Strafverfahren gegen das ehemalige Porsche-Führungsduo Wendelin Wiedeking und Holger Härter. Den zwei Managern wurde von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfen, im Zuge der VW-Übernahmeschlacht im Jahr 2008 zunächst die Übernahmepläne verschwiegen und schließlich den VW-Börsenkurs, der zwischenzeitlich innerhalb von Tagen von rund 200 auf rund 1000 Euro gestiegen war, manipuliert zu haben, woraufhin Anleger Milliarden verloren hätten.
Im Verlaufe des Verfahren kam es zu einem teilweise heftigen Schlagabtausch zwischen Staatsanwälten, Verteidigern und auch dem Vorsitzenden Richter. Die Kammer sprach die beiden Angeklagten letztlich frei. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ging daraufhin in Revision.